KUNO GmbH | Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Oktober 2022
Teil A – Einführende Bestimmungen

1.        Allgemeines | Geltungsbereich

1.1      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der KUNO GmbH, Cuvrystraße 53, 10997 Berlin, Deutschland („KUNO“) und Kunden von KUNO, die Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind („Kunden“) und für die KUNO-Dienstleistungen erbringt (jeweils wie im Folgenden definiert).

1.2      Diese AGB gelten für alle Verträge, die online, per E-Mail oder über eine App durchgeführt und zwischen KUNO und dem Kunden geschlossen werden (jeweils eine „Beauftragung“). Diese AGB werden Bestandteil jeder Beauftragung.

1.3      Diese AGB gelten auch für künftige Verträge zwischen KUNO und dem Kunden, ohne dass es im Einzelfall eines entsprechenden Hinweises durch KUNO bedarf. Diese AGB gelten spätestens dann als von dem Kunden bestätigt, wenn der Kunde die Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

1.4      Diese AGB gelten unter Ausschluss aller anderen AGB des Kunden oder Dritter. Abweichende, widersprechende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur Bestandteil einer Beauftragung, soweit KUNO ihnen schriftlich zugestimmt hat.

1.5      KUNO behält sich vor ergänzende Bedingungen („Ergänzende Bedingungen“) in jeder Beauftragung festzulegen. Ergänzende Bedingungen sind Bestandteil dieser AGB.

1.6       Sofern in diesen AGB die Begriffe ‚schriftlich‘, in Schriftform‘ oder ähnliche verwendet werden, beziehen sich diese auf die Schriftform im Sinne von § 126 BGB. Der elektronische Austausch von Kopien handschriftlich unterzeichneter Dokumente sowie von Dokumenten mit einer einfachen elektronischen Signatur (wie beispielsweise mit Hilfe von DocuSign oder Adobe Sign) ist insoweit ausreichend. Soweit nicht in diesen AGB ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist der Austausch einfacher E-Mails ausreichend.

1.7       Alle Mitteilungen und Erklärungen, die der Kunde gegenüber KUNO abgibt, insbesondere Kündigungserklärungen und Fristsetzungen, sind mindestens in Textform im Sinne von § 126b BGB abzugeben (zur Klarstellung: eine einfache E-Mail ist ausreichend), sofern nicht in diesen AGB etwas anderes bestimmt ist.

1.8      Verweise in diesen AGB auf die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften dienen nur der Klarstellung. Folglich gelten die gesetzlichen Vorschriften auch dann, wenn eine solche Klarstellung nicht erfolgt, es sei denn, die gesetzlichenVorschriften werden in diesen AGB ergänzt oder ausdrücklich ausgeschlossen.

1.9      Aus Gründen der Praktikabilität wird in diesen AGB auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für sämtliche Geschlechter.

1.10    Es gelten ausschließlich die Regelungen dieser AGB in deutscher Sprache. Soweit KUNO Versionen dieser AGB in anderen Sprachen zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche Übersetzungen.

2.       Grundsätze der Leistungserbringung

2.1      KUNO erbringt keine Leistungen, die ausschließlich von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten erbracht werden dürfen. KUNO erbringt insbesondere keine Rechtsberatungsleistungen im Sinne des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG).

2.2      KUNO ist berechtigt, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, in Übereinstimmung mit der Beauftragung, Dritte zu beauftragen („KUNO-Servicepartner“). In diesem Fall gelten unter anderem die datenschutzrechtlichen Regelungen in Ziffer 20.

Teil B – KUNO-Dienstleistungen

3.       KUNO Dienstleistungen

1.1      KUNO erbringt für den Kunden Dienstleistungen in den Bereichen Personalwesen, Lohnbuchhaltung, Finanzen und Buchhaltung nach Maßgabe der Beauftragung („KUNO-Dienstleistungen“).

1.2      Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellen die KUNO-Dienstleistungen Dienstleistungen gemäß § 611 BGB dar. Die KUNO-Dienstleistungen werden auf Festpreisbasis oder nach Zeit-und Materialaufwand erbracht.

1.3      KUNO-Dienstleistungen werden an Werktagen erbracht (ein Werktag bedeutet Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, während üblicher Geschäftszeiten, an dem Ort, an dem die KUNO-Dienstleistungen erbracht werden).

4.       Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1      Für die vertragsgemäße Erfüllung von KUNO-Dienstleistungen durch KUNO ist die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden von wesentlicher Bedeutung. Der Kunde ist daher verpflichtet, unentgeltlich und soweit erforderlich u. a. Ansprechpartner für KUNO zu benennen, die das fachliche Know-how über die Anforderungen aus den Geschäftsprozessen des Kunden kennen, und deren Verfügbarkeit im erforderlichen Umfang sicherzustellen.

4.2       Der Kunde ist verpflichtet, zeitnah für die Behebung von Hindernissen in der Leistungserbringung durch KUNO zu sorgen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (einschließlich durch Dritte zu erbringender Beistellungsleistungen des Kunden).

4.3      Kann KUNO aufgrund einer Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen, wird KUNO insoweit von der Pflicht zur Leistungserbringung frei.

4.4      Im Falle einer verzögerten oder mangelhaften Erfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden, verschieben sich etwaige Fristen und Termine entsprechend. Der Anspruch von KUNO auf Zahlung der vertraglichen Vergütung bleibt in diesem Fall in voller Höhe bestehen. Kosten, die KUNO aufgrund der verzögerten oder mangelhaften Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, sind durch den Kunden in angemessenem Umfang zu ersetzen.

5.       Fristen und Termine

5.1      Bei von KUNO genannten Fristen und Terminen für KUNO-Dienstleistungen handelt es sich jeweils um unverbindliche Plantermine, es sei denn, die Termine sind von KUNO ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Leistungstermine bezeichnet.

5.2      Kann KUNO eine KUNO-Dienstleistung nicht (plan-)termingerecht erbringen, wird KUNO den Kunden unter Darlegung der für die Verzögerung maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mindestens in Textform (einfache E-Mail ausreichend) informieren sowie die neuen Plantermine mitteilen. Zudem zeigt KUNO, soweit möglich, Maßnahmen zur künftigen Vermeidung gleich gelagerter Ursachen für eine Verzögerung auf.

6.       Personal | Abwerbeverbot

6.1      In Bezug auf das Personal von KUNO und das Personal von KUNO-Servicepartnern, das für den Kunden KUNO-Dienstleistungen erbringt, findet keine Arbeitnehmerüberlassung statt. Das Personal oder Vertreter des Kunden dürfen dem Personal von KUNO oder dem Personal von KUNO-Servicepartnern keine Weisungen erteilen. Das Personal von KUNO oder von KUNO-Servicepartnern darf von dem Kunden nicht in die betriebliche Organisation des Kunden eingegliedert werden. KUNO entscheidet nach eigenem Ermessen, wie und wo seine Ressourcen (einschließlich des Personals von KUNO) eingesetzt werden und plant seine Leistungserbringung im Rahmen des Vertrages (und der jeweiligen Beauftragung) in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Inhalt und der vereinbarten Reichweite der KUNO-Dienstleistungen.

6.2      Die vertragliche Zusammenarbeit der Parteien setzt, insbesondere hinsichtlich der KUNO-Dienstleistungen, ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen KUNO und dem Kunden voraus. Daher ist der Kunde während der Anfänglichen Laufzeit und einer eventuellen verlängerten Laufzeit und in jedem Fall über die Dauer von zwölf (12) Monaten im Anschluss daran verpflichtet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KUNO, Mitarbeitende von KUNO oder Mitarbeitende von KUNO-Servicepartnern als eigene Mitarbeiter oder Berater nicht abzuwerben, die an der Erbringung der KUNO-Dienstleistungen beteiligt waren.

6.3      Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung ist der Kunde verpflichtet, an KUNO für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe der letzten drei Bruttomonatsgehälter des betreffenden Mitarbeiters/der betreffenden Mitarbeiterin zu zahlen. KUNO bzw. der betreffende KUNO-Servicepartner behält sich das Recht vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

7.       Zusammenarbeit mit Qualifizierten Dritten

7.1      KUNO ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung durch den Kunden mit qualifizierten Dritten zusammenzuarbeiten. Dazu zählen insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte, sowie weitere einer vergleichbaren beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Personen, sowie sonstige Dritte, deren Vertraulichkeit aufgrund einer geeigneten vertraglichen Verpflichtung gegenüber KUNO sichergestellt ist („Qualifizierte Dritte“). Stimmt der Kunde der Zusammenarbeit mit einem Qualifizierten Dritten nicht zu, wird er durch diese AGB darüber aufgeklärt, dass KUNO bestimmte Leistungen ohne die Einwilligung ggf. nicht erbringen kann.

7.2       Der Kunde erklärt seine Zustimmung gegenüber KUNO, Qualifizierten Dritten Informationen in dem Umfang, der für die Erbringung von Leistungen durch diese Personengruppe notwendig ist, zugänglichzu machen.

7.3      Soweit Informationen im Sinne von Ziffer 7.2 direkt zwischen KUNO und Qualifizierten Dritten ausgetauscht werden, ermächtigt der Kunde KUNO im Namen des Kunden zu handeln.

7.4      Der Kunde ist insbesondere allein für den Inhalt der von ihm gegenüber KUNO oder Qualifizierten Dritten abgegebenen Erklärungen sowie für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von ihm mit KUNO oder mit Qualifizierten Dritten ausgetauschten Daten oder Informationen verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für die Freigabe bzw. Durchführung von Zahlungen des Kunden an Dritte, die dem Kunden gegebenenfalls von KUNO oder von Qualifizierten Dritten vorgeschlagen werden.

Teil C – Allgemeine Bestimmungen

8.       Gebühren | Zahlungsbedingungen

8.1      Der Kunde ist verpflichtet, die in der Beauftragung genannten Gebühren für KUNO-Dienstleistungen („Gebühren“) an KUNO zu bezahlen.

8.2      Sofern nicht anders angegeben, ist der Kunde verpflichtet, alle Zahlungen per Überweisung zu tätigen. Die vollständige Bezahlung ist binnen vierzehn (14) Tagen nach dem Datum des Rechnungsversands fällig.

8.3      Die Gebühren verstehen sich zuzüglich aller anwendbaren Steuern, Zölle und Abgaben jeder Art, welche von dem Kunden zu tragen sind.

8.4      KUNO behält sich vor die Gebühren für KUNO-Dienstleistungen jedes Kalenderjahr einem Inflationsausgleich von fünf Prozent (5%) zu unterziehen. Diese Regelung greift erstmalig nach Ablauf eines Vertragsjahres ab Beauftragung.

8.5      Der Kunde ist verpflichtet, KUNO-Spesen und andere Kosten, die in Verbindung mit der Erbringung der KUNO-Dienstleistungen entstanden sind, nach Aufwand zu erstatten.

8.6      KUNO ist berechtigt, durch Mitteilung in Textform (eine einfache E-Mail ist ausreichend) die Ausführung von KUNO-Dienstleistungen in Übereinstimmung mit § 320 BGB zu unterbrechen, wenn Zahlungen nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Fälligkeitsdatum bei KUNO eingehen.

9.        Laufzeit | Kündigung

9.1       Die Laufzeit einer Beauftragung beginnt zu dem darin bezeichneten Zeitpunkt.

9.2       Jede Beauftragung bleibt für die Dauer der darin festgelegten ursprünglichen Laufzeit („Anfängliche Laufzeit“) in Kraft. Sofern nichts abweichend schriftlich vereinbart, verlängert sich die Anfängliche Laufzeit automatisch und fortlaufend um jeweils einen weiteren Zeitraum, der der Dauer der Anfänglichen Laufzeit entspricht (jeweils eine „Verlängerte Laufzeit“), wenn die Beauftragung nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende der jeweils aktuellen Laufzeit gekündigt wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Beauftragung mit Wirkung vor Ablauf der Anfänglichen Laufzeit oder der jeweiligen Verlängerten Laufzeit ordentlich zu kündigen.

9.3      Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung der Beauftragung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund besteht insbesondere dann, wenn (a) eine der Parteien die Beauftragung in wesentlicher Weise verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Anzeige (eine einfache E-Mail ist ausreichend) dieser Verletzung geheilt wird; (b) der Kunde sich für länger als fünfundvierzig (45) Tage im Zahlungsrückstand befindet oder (c) der Kunde seine fälligen Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenssituation eintritt.

9.4      KUNO wird die von dem Kunden im Rahmen der KUNO-Dienstleistungen zur Verfügung gestellten Informationen nach Beendigung der betreffenden Beauftragung für einen Zeitraum von maximal drei (3) Monaten speichern und ist berechtigt, die Informationen nach Ablauf dieser Frist endgültig und unwiederbringlich zu löschen. KUNO ist berechtigt Aufwendungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung der betreffenden Beauftragung an den Kunden in Rechnung zu stellen.

10.       Vertraulichkeit | Kundendaten

10.1      Der Kunde und KUNO sind sich bewusst, dass sie untereinander bestimmte geschäftliche, personenbezogene, technische oder finanzielle Informationen, die sich auf die Unternehmenstätigkeit von KUNO oder des Kunden beziehen („Vertrauliche Informationen“), ausgetauscht haben oder austauschen werden. Vertrauliche Informationen von KUNO schließen nicht öffentliche Informationen in Bezug auf Merkmale, Funktionen und Leistungsfähigkeit der KUNO-Dienstleistungen ein, sind jedoch nicht auf diese beschränkt. Die Vertraulichen Informationen des Kunden schließen alle nichtöffentlichen Daten, die der Kunde KUNO zur Verfügung stellt, um die Ausführung der KUNO-Dienstleistungen zu ermöglichen oder die der Kunde während der Nutzung der KUNO-Dienstleistungen zur Verfügung stellt, ein („Kundendaten“).

10.2      Der Kunde und KUNO unternehmen angemessene Anstrengungen, um die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu schützen und solche Vertraulichen Informationen (außer zur Erbringung der KUNO-Dienstleistungen oder auf eine andere nach diesen AGB zulässige Weise) nicht zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. Dies gilt nicht nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach der Offenlegung dieser Informationen und in Bezug auf Informationen, von denen der Kunde oder KUNO jeweils nachweisen können, dass (a) diese der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden; oder (b) diese vor deren Erhalt bereits im Besitz jeweils von dem Kunden oder KUNO waren; oder (c) diese dem Kunden oder KUNO rechtmäßig ohne Einschränkungen durch Dritte zugänglich gemacht wurden; oder (d) diese unabhängig und ohne die Verwendung von Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; oder (e) dass diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen.

11.       Eigentumsrechte | Arbeitsergebnisse| Markennamen und Logos | Updates | Feedback

11.1      KUNO und seine etwaigen Auftragnehmer sind und bleiben Eigentümer aller Eigentumsrechte, einschließlich Urheberrechte, Datenbankrechte, Patente, Geschäftsgeheimnisse, Marken und aller anderen Rechten an geistigem Eigentum und technischen Lösungen an und im Zusammenhang mit den KUNO-Dienstleistungen. Der Kunde erkennt an, dass die nach einer Beauftragung gewährten Rechte dem Kunden keine Eigentumsrechte an den KUNO-Dienstleistungen verschaffen.

11.2       Der Kunde erhält an den von KUNO im Rahmen der Beauftragung gegebenenfalls erstellten Arbeitsergebnissen (“Arbeitsergebnisse“) das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht, diese für eigene Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderenArbeitsergebnissen, Programmen oder Materialien zu verbinden, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse nach Maßgabe der betreffenden Beauftragung erforderlich ist. Als Arbeitsergebnisse gelten insbesondere Spezifikationen, Auswertungen, Planungsunterlagen, Berichte und sonstige Materialien, die der Kunde in Erfüllung der Vertragsleistungen gegebenenfalls von KUNO erhält. Arbeitsergebnisse werden von KUNO nach Maßgabe der Beauftragung erstellt und sind ausschließlich für die vertragsgemäße Nutzung bestimmt und geeignet.

11.3      Die erlaubte Weitergabe von Arbeitsergebnissen durch den Kunden an Dritte setzt das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von KUNO voraus. Insbesondere ist dem Kunden nicht gestattet, die Materialien und Arbeitsergebnisse zu vermieten, zu verkaufen oder anderweitig zu vertreiben. Nicht Dritte im Sinne dieser Regelung sind Organe, Mitarbeiter, Steuerberater und Rechtsanwälte sowie verbundene Unternehmen des Kunden. Sofern der Kunde auf der Grundlage der geltenden Gesetze zur Weitergabe der Arbeitsergebnisse an eine zuständige Behörde oder Stelle verpflichtet ist, ist das Einverständnis von KUNO dafür nicht erforderlich (bspw. Weitergabe an Finanzamt, Agentur für Arbeit, etc.).

11.4      Sämtliche Rechte an den Kundendaten und allen Inhalten, sowie an Daten, die auf den Kundendaten oder Inhalten basieren oder davon abgeleitet sind, verbleiben beim Kunden. Der Kunde gewährt KUNO ein einfaches, nicht übertragbares, unterlizenzierbares, räumlich und inhaltlich unbeschränktes (Nutzungs-)Recht, die Kundendaten und Inhalte ausschließlich in Verbindung mit der Erbringung der KUNO-Dienstleistungen zu nutzen. KUNO haftet nicht für die Kundendaten oder Inhalte.

11.5      Der Kunde stimmt zu, dass sich KUNO in Marketingmaterialien, bei Social Media Marketing Maßnahmen und auf der Webseite von KUNO unter Nennung des Firmennamens des Kunden, der Abbildung seines Logos sowie einer kurzen Beschreibung auf den Kunden beziehen darf. Diese Zustimmung des Kunden ist jederzeit widerruflich.

12.       Datenschutz

12.1      Der Kunde und KUNO werden jederzeit die Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO, einhalten.

12.2      Für den Fall, dass die Bereitstellung der KUNO-Dienstleistungen die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf den Kunden einschließt, verarbeitet KUNO diese Daten ausschließlich als ‚Verarbeiter‘ im Namen des Kunden, der als für die Verarbeitung ‚Verantwortlicher‘ handelt, jeweils wie in geltendem Datenschutzrecht, insbesondere der DSGVO, definiert. Soweit dies gesetzlich erforderlich ist, schließt KUNO mit dem Kunden eine schriftliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

12.3      Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KUNO und durch von KUNO beauftragte Subunternehmer wird in der Datenschutzerklärung von KUNO, die auf der Website von KUNO abgerufen werden kann, näher erläutert.

12.4      Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten des Kunden durch KUNO im Einklang mit allen einschlägigen Arbeitsverhältnissen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und anwendbarem Arbeitsrecht steht.

13.       Freistellungsverpflichtung

13.1      Unbeschadet der sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Haftung des Kunden ist der Kunde verpflichtet, KUNO und etwaige Verbundene Unternehmen von KUNO, Beschäftigte und Subunternehmer sowie Lieferanten und Händler von KUNO auf Kosten des Kunden gegen Forderungen Dritter zu verteidigen, davon freizustellen und KUNO schadlos zu halten, soweit solche Forderungen aus einem Verstoß durch den Kunden oder anderweitig im Zusammenhang mit der Erbringung der KUNO-Dienstleistungen entstehen oder geltend gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, alle Kosten und Schadensersatzforderungen, die rechtskräftig von einem zuständigen Gericht aufgrund einer solchen Forderung rechtskräftig zum Nachteil von KUNO festgestellt werden, in vollem Umfang zu bezahlen. Ein„Verbundenes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das KUNO direkt oder indirekt kontrolliert, das von KUNO kontrolliert wird oder unter direkter oder indirekter gemeinsamer Kontrolle mit KUNO steht bzw. dass eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von KUNO ist, wobei unter ‚Kontrolle‘ der direkte oder indirekte Besitz von mindestens einundfünfzig Prozent (51%) der Anteile oder der wirtschaftlichen Berechtigung an einem Unternehmen zu verstehen ist.

13.2      In Verbindung mit einem Freistellungsanspruch nach dieser Ziffer 13 hat KUNO den Kunden umgehend über eine Forderung Dritter zu informieren, aufgrund derer KUNO annimmt, berechtigt zu sein, von dem Kunden Freistellung zu verlangen. Unterlässt KUNO eine solche Information, entbindet dies den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 13, es sei denn, das Unterlassen der Information beeinträchtigt die Rechtsverteidigung des Kunden gegen eine solche Forderung wesentlich. KUNO kann auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen die Rechtsverteidigung unterstützen, jedoch obliegt es dem Kunden, geeignete Maßnahmen zur Verteidigung zu ergreifen und etwaige Vergleichsverhandlungen zu führen. Ein Vergleich, der KUNO rechtlich binden würde, wird erst wirksam, wenn KUNO ihm schriftlich zugestimmt hat; die Zustimmung darf von KUNO nicht ungerechtfertigt verweigert, AGB unterworfen oder verzögert werden.

13.3       KUNO wird den Kunden auf eigene Kosten gegen Forderungen Dritter verteidigen (oder diese nach Wahl von KUNO vergleichsweise beilegen), sofern im Zusammenhang mit solchen Forderungen behauptet wird, dass die KUNO-Dienstleistungen ein Patent, ein Urheberrecht, ein Markenrecht oder ein Geschäftsgeheimnis Dritter verletzen oder missbräuchlich nutzen. KUNO wird sämtliche Kosten und Schadensersatzpflichten, die von einem zuständigen Gericht infolge einer solchen Forderung zum Nachteil des Kunden rechtskräftig festgestellt werden, begleichen. Sofern die Nutzung der KUNO-Dienstleistungen Gegenstand einer solchen Forderung ist oder dies nach alleinigem Ermessen von KUNO werden kann, kann KUNO, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (a) die relevanten KUNO-Dienstleistungen durch funktional gleichwertige Dienstleistung oder Technologie ersetzen, die keine Rechteverletzt; (b) ein Recht zur weiteren Nutzung der betreffenden KUNO-Dienstleistungen durch den Kunden einholen; oder (c) die Beauftragung unverzüglich vollständig oder teilweise kündigen und Gebühren anteilig (ab dem Zeitpunkt des Wirksam werdens der Kündigung) zurückzahlen, die gegebenenfalls im Voraus für die betreffenden KUNO-Dienstleistungen bezahlt worden sind. Diese Pflicht von KUNO besteht nicht: (i) wenn die KUNO-Dienstleistungen von dem Kunden oder von einem Dritten im Verantwortungsbereich des Kunden verändert wurden; (ii) wenn die KUNO-Dienstleistungen mit anderen Produkten, Anwendungen oder Prozessen kombiniert wurden, die nicht von KUNO bereitgestellt werden, sofern die mutmaßliche Verletzung durch eine solche Kombination verursacht wurde; oder (iii) im Falle einer nicht autorisierten Nutzung der KUNO-Dienstleistungen. Diese Ziffer 13.3 regelt die Rechte des Kunden im Hinblick auf Forderungen aufgrund einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten und Geschäftsgeheimnissen Dritter abschließend.

14.        Haftungsbeschränkung

14.1      KUNO haftet unbeschränkt für (a) die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch KUNO, KUNOs gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; (b) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden durch KUNO, KUNOs gesetzliche Vertreter oder leitenden Angestellten; (c) vorsätzlich verursachte Schäden durch nicht in (b) genannte Erfüllungsgehilfen von KUNO und (d) Schäden aufgrund des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit.

14.2      KUNO haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch KUNO, KUNOs gesetzlicher Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Beauftragung ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern die Verletzung von Kardinalpflichten durch (a) leichte Fahrlässigkeit von KUNO, KUNOs gesetzlicher Vertreter oder leitenden Angestellten oder (b) leichte oder grobe Fahrlässigkeit von nicht in (a) genannten Erfüllungsgehilfen von KUNO erfolgt, ist die Haftung von KUNO der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der für KUNO zum Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

14.3      Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 14.1 und 14.2 haftet KUNO nicht für Schäden aus der Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalpflichten darstellen und die (a) leicht fahrlässig durch KUNO, KUNOs gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte; oder (b) leicht oder grob fahrlässig durch nicht in (a) genannte Erfüllungsgehilfen von KUNO verursacht werden.

14.4      KUNO haftet für Datenverluste nur bis zu einem Betrag, der die typischen Kosten für die Wiederherstellung abdeckt, die entstanden wären, wenn der Kunde ordnungsgemäße und regelmäßige Datensicherungen vorgenommen hätte.

7.5      Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 14.1 ist die Haftung von KUNO für Schäden aus oder im Zusammenhang mit einer Beauftragung, sei es aus Vertrag, Delikt oder aus anderen Gründen, beschränkt auf einen Betrag von einhundertfünfzig Prozent (150 %) der Summe der Gebühren unter der betroffenen Beauftragung.

14.6      Eine über die in dieser Ziffer 14 geregelten Fälle hinausgehende Haftung von KUNO ist ausgeschlossen.

14.7      Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass die KUNO-Dienstleistungen im Wesentlichen auf von dem Kunden übermittelten Daten und Informationen beruhen. Infolge dessen ist KUNO nicht verantwortlich für (a) die Richtigkeit, Vollständigkeit, Integrität und Genauigkeit der an KUNO übermittelten Daten; (b) alle Schlussfolgerungen, die der Kunde oder ein Dritter aus der Nutzung der KUNO-Dienstleistungen zieht; (c) die technische, wissenschaftliche, rechtliche und kommerzielle Durchführbarkeit von Projekten, Produkten und Unternehmungen des Kunden oder eines Dritten; und (d) die wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit von Projekten, Produkten und Unternehmungen des Kunden oder eines Dritten.

14.8      Bevor der Kunde KUNO aufgrund einer behaupteten Schlechtleistung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, ist er verpflichtet, KUNO in Textform (eine einfache E-Mail ist ausreichend) die Gelegenheit zu geben, die behauptete Schlechtleistung in angemessener Frist zu korrigieren.

15.       Aufrechnungsbeschränkung | Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts

Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von KUNO aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, wenn seine Forderungen (a) rechtskräftig festgestellt wurden; (b) unbestritten sind; oder (c) von KUNO anerkannt wurden.

16.       Übertragung | Novation

16.1      Der Kunde darf eine Beauftragung nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von KUNO übertragen; eine Übertragung, die gegen diese Ziffer 16 verstößt, ist nichtig. KUNO kann eine Beauftragung und/oder alle damit verbundenen Rechte nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise an Dritte abtreten oder auf diese übertragen.

16.2      Der Kunde ist auf Verlangen von KUNO verpflichtet, unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von vierzehn (14) Tagen, eine Novationsvereinbarung in einer von KUNO vorgegebenen angemessenen Form abzuschließen, damit KUNO die Rechte gemäß dieser Ziffer 16 ausüben kann.

17.     Vollständige Vereinbarung | Salvatorische Klausel | Änderungen | Aktualisierungen

17.1    Eine Beauftragung einschließlich dieser AGB stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Kunden und KUNO in Bezug auf ihren Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen, Regelungen, Abreden, Übungen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand undschließt diese aus.

17.2    Sollte eine Regelung einer Beauftragung, einschließlich dieser AGB, ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt in diesem Fall eine Regelung, die dem am nächstenkommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung und der Beauftragung in gesetzlich zulässiger Weise vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der ursprünglichen Regelung erkannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Regelung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so tritt an deren Stelle eine Regelung mit einem dem ursprünglichen Umfang am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Umfang. Das Vorstehende gilt auch für eine etwaige von den Parteien nicht beabsichtigte Regelungslücke in der Beauftragung einschließlich dieser AGB. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

17.3    Änderungen oder Ergänzungen einer Beauftragung müssen schriftlich erfolgen (der Austausch einfacher E-Mails ist ausreichend). Dasselbe gilt für Vereinbarungen, von diesem Schriftformerfordernis abzuweichen oder auf dieses vollständig zu verzichten.

17.4    KUNO kann diese AGB mit Wirkung für eine laufende Beauftragung ändern und/oderaktualisieren, wenn dies aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. Jede solche Änderung dieser AGB wird dem Kunden in Textform (eine einfache E-Mail ist ausreichend) mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten angekündigt. Der Kunde kann der Änderung vor dem Tag ihres beabsichtigten Inkrafttretens zustimmen oder widersprechen. Die Änderung gilt als von dem Kunden angenommen, wenn der Kunde der Änderung nicht vor dem Tag ihres beabsichtigten Inkrafttretens widerspricht. KUNO wird den Kunden in der entsprechenden Ankündigung ausdrücklich darüber informieren. Mit Wirkung für künftige Beauftragungen kann KUNO diese AGB jederzeit ohne Ankündigungändern und/oder aktualisieren.

18.     Geltendes Recht | Gerichtsstand

18.1    Jede Beauftragung und alle (vertraglichen oder außervertraglichen) Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Ansprüche, die durch oder in Verbindung mit der Beauftragung oder deren Vertragsgegenstand oder deren Abschluss entstehen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und sind nach diesem auszulegen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

18.2    Für die Beilegung von vertraglichen oder außervertraglichen Streitigkeiten oderAnsprüchen, die aus oder in Verbindung mit einer Beauftragung oder deren Vertragsgegenstand oder Abschluss entstehen, sind die Gerichte in Berlin (Deutschland) ausschließlich zuständig.

19.     Schlussbestimmungen

18.1    Die Person, die eine Beauftragung einschließlich dieser AGB für den Kunden unterzeichnet oder sonst annimmt, sichert zu, dass sie durch alle erforderlichen und geeigneten unternehmerischen Schritte ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde, die Beauftragung im Namen des Kunden abzuschließen.

19.2    Unbeschadet § 354a HGB darf der Kunde seine Rechte oder Verpflichtungen aus einer Beauftragung und diesen AGB nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von KUNO abtreten.

19.3    Durch eine Beauftragung kommt kein(e) Vertretungsverhältnis, Partnerschaft, Beteiligungsgesellschaft oder Beschäftigungsverhältnis zustande, und der Kunde ist nicht befugt, KUNO in jeglicher Weise rechtlich zu binden. Es findet keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)statt.

KUNO GmbH

AmtsgerichtBerlin Charlottenburg, Deutschland, HRB 224375

Oktober 2022